AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kohne Marketing, Inhaber: Natalia Kohne

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  1. ALLGEMEINES

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufer als auch mit Endkunden. Sie sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote von Kohne Marketing, Inhaber: Natalia Kohne (im folgenden Agentur genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
1.4. Es gilt der Grundsatz einer kooperativen Zusammenarbeit: Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

  1. VERWENDUNG, URHEBERNUTZUNGS- UND EIGENTUMSRECHT




2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung der Agentur zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.
2.2 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten, Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel sind geistiges Eigentum der Werbeagentur und verbleiben bei der Agentur. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte gehen nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Rechte von der Agentur durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erworben hat.
2.3. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von der Agentur dem Kunden eingeräumt werden, sind der Agentur mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Datenträger mit Programmen, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
2.4. Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von der Agentur erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können.

  1. ANGEBOT, LEISTUNGSUMFANG, ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN




3.1 Die Angebote der Agentur erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
3.2 Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn die Agentur die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist für die Agentur beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang der Bestellung.
. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3.3 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt- / Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und / oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- / Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
3.4 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich (schriftlich) vereinbart ist.
3.5 Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt
 worden ist.
3.6. Die Agentur hat nur solche Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Agentur, nicht hingegen bestimmte, von unseren Kunden erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge.
3.7. Bei allen Druckaufträgen behält die Agentur Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % der bestellten Auflage vor, wobei Mehr- und Minderlieferungen zu einer Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung des vereinbarten Gesamtpreises führen.
3.8. Von jedem realisierten Entwurf stehen der Agentur eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren, in der Regel 10, zu.

  1. AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE, RABATTE




4.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Auftraggebers. Es steht der Agentur frei die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen werden die Kosten dem Auftraggeber weiterberechnet.
4.3 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht. Die Agentur verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.

  1. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN, GEFAHRÜBERGANG

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von der Agentur genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden von der Agentur nach Möglichkeit eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Auftraggeber zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.
5.2 Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der Agentur gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass dies zur Versendung bereit stehen.
5.3 Überschreitet die Agentur die Lieferfrist aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, so gerät die Agentur in Lieferverzug, wenn die Agentur vom Auftraggeber nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung aufgefordert wird und die Agentur diese Frist verstreichen lassenlässt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn nicht verbindlich vereinbart.
5.4 Setzt der Auftraggeber der Agentur, nachdem die Agentur bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von der Agentur zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Agentur in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
5.6 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.7 Falls Störungen nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern die Leistung der Agentur auf Dauer unmöglich machen, ist die Agentur berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
5.8 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
5.9 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils
 gültigen Stundensätze / Kosten, die durch Drittdienstleiser entstanden sind, in Rechnung stellen


.
5.10 Die Gefahr des Untergangs und insbesondere das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

  1. ABNAHMEVERZUG







6.1 Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.
6.2 Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist die Agentur berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG




7.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
7.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
7.3 Rechnungen der Agentur sind gemäß der auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
7.4 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Agentur die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Agentur jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
7.5 Bei länger andauernden Projekten behält die Agentur sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
7.6 Die Agentur behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
7.7 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
7.8 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der Agentur, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. §321 BGB ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
7.9 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt.
7.10 Überschreitet der Auftragswert 2.000,00 Euro, behält sich die Agentur die Festlegung einer Anzahlung bis zu 33% des Auftragswertes bzw. den Nachweis einer Banksicherheit / Bürgschaft vor. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.
7.11. Bezahlung per Scheck, Wechsel oder Kreditkarte ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
7.12. Ratenzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate oder eines Betrages in Höhe einer Rate oder mehr ganz oder teilweise in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT




8.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.
8.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum dervon Agentur hinweisen und die Agentur unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung von Waren und Leistungen der Agentur bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf von noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an die Agentur abgetreten werden.

  1. STORNIERUNGSKOSTEN




9.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Agentur unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  1. NUTZUNGSRECHTE







10.1 Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der Agentur.
10.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.
10.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

  1. IMPRESSUM UND REFERENZOBJEKTE



11.1 Die Agentur kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
11.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten der Agentur im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

  1. MEDIA-PLANUNG



12.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

  1. RECHTE DES AUFTRAGGEBERS BEI MÄNGELN






13.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
13.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster und sonstige Informationen geeignet und maßgenaumaß genau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde der Agentur den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt die Agentur keine Haftung.
13.3 Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Werks oder Mitteilung/Übermittlung/Ausführung einer Dienstleistung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk/die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die Agentur zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Agentur, bis zur Höhe des Auftragswertes. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschinen. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftrag-geber über.
13.4 Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art) durch den Auftraggeber von Korrekturabzügen, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die Agentur dem Auftraggeber zur Kontrolle/ Korrektur bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich). Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepte und Produkte, entfällt für die Agentur jede Haftung. Sollte die Agentur aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellten Daten von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so erklärt der Auftraggeber schon heute rechtsverbindlich, die Agentur vollkommen sSchad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten nach erster Aufforderung der Agentur zu ersetzen.
13.5 Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbemaßnahme die vom Auftraggeber gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfaltet. Proofs, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards verarbeitet.
13.6 Bei der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere Anzeigenschaltungen, Radiospots, Fernseh- und Kinospots) gehen nach Auftragsübergabe an das ausführende Unternehmen alle Haftungsfragen der Agentur hinsichtlich der einwandfreien Veröffentlichung ebenfalls an dieses Unternehmen über. Bei nicht einwandfreier oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit etc. des veröffentlichenden Unternehmens, haftet dieses für alle daraus resultierenden Forderungen seitens des gegenüber der Agentur existierenden Auftraggebers.
13.7 Der Auftraggeber versichert der Agentur, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte etc.) weltweit, uneingeschränkt und unbefristet nutzen zu können. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten/Leistungen bemüht sich die Agentur nach bestem Wissen und unter Anwendung aktueller Richtlinien und Beschlüsse, entzieht sich jedoch jeglicher Haftung.
13.8 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der Agentur ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
13.9 Die Agentur steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von der Agentur nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Agentur gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Agentur erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Agentur hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und Abwehrmaßnahmen abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die Agentur nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
13.10 Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet für Ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach § 8.1 BGB. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) geltend gemacht werden.
13.11 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit die Agentur nicht wegen Vorsatzes haftet, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
13.12. 
Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der Agentur. Die Weiterverwertung der Vorlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden Urheberrechte verbleiben somit bei der Agentur. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag/ Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Auftraggeber über; d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, medienspezifische und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht wurden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Agenturpreisspiegel der Agentur berechnet. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf/-layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die Agentur vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

  1. HAFTUNG, SCHADENERSATZ

14.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“), ausgeschlossen. Die Agentur haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
14.2 Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden – aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, – für welche die Agentur nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder- die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.3 Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Agentur die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar 
ist. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
14.4 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
14.5 In allen Fällen ist ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ausgeschlossen.
14.6 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierung- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Die Agentur ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.
14.7 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

  1. AUFRECHNUNGS-, MINDERUNGS- UND ZURÜCKBEHALTRECHT, RÜCKVERGÜTUNG

15.1 Gegen Ansprüche der Agentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
15.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Agentur-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
15.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn die Agentur oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

  1. GEHEIMHALTUNG, VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ



16.1 Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
16.2. Die die Kunden betreffenden Daten dürfen von der Agentur EDV-mäßig gespeichert und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Zwecke verarbeitet und eingesetzt werden.
16.3. Die wechselseitig übernommenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und
ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder allgemein bekannt sind. Dritte im Sinne dieser Ziffer sind Personen/Unternehmen, die nicht vereinbarungsgemäß an der Erfüllung des jeweiligen Vertrages mitwirken.

  1. Abwerbungen




Der Kunde ist sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Agentur als auch ein Jahr nach ihrer Beendigung nicht berechtigt, Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der betreffende Kunde an die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages der zuletzt an diesen Mitarbeiter gezahlten Nettovergütung zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

  1. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND



18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der Agentur.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

19.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche 
Nebenabreden haben keine Geltung.
19.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
19.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
19.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet.